Praxis Dr. med. G. Bandomer
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Betriebsärztliche Betreuung nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) u. Berufsgenossenschaft (BG), DGUV
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Fahrerlaubnis-Verordnung (Fe-V), Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:

Verkehrsmedizinische Begutachtung / Untersuchung:

Am 01. Januar 1999 ist die neue Fahrerlaubnis-Verordnung (Fe-V) in Kraft getreten, die - besonders für Berufskraftfahrer - veränderte Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung stellt. § 11 Fe-V regelt die Durchführung der Untersuchung bzgl. Eignung für Bewerber um eine Fahrerlaubnis, und § 48 regelt die Sonderbestimmungen für das Führen von Fahrzeugen der Personenbeförderung (Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen und Personenkraftwagen ( = Kraftomnibusse = KOm).

Die ärztliche Untersuchung für die körperliche und geistige Eignung eines Antragstellers mit Ausstellung einer "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung" von Bewerbern um die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Personenkraftwagen (= Kraftomnibusse = KOm) oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen, kann von Ärzten durchgeführt werden, die auf der Grundlage der Anlage 4 Fe-V und den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung Untersuchungen durchführen. Die entsprechenden Untersuchungen sind nach den Vorgaben des in der Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 5.1 Fe-V enthaltenen amtlichen Musters zu bescheinigen.

Die Untersuchungen der verkehrspsychologischen Leistungsvoraussetzungen nach Anlage 5.2 Fe-V für Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) und Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E sowie die Inhaber der FzF (ab dem 57. Lebensjahr) und Klasse D, D1, DE und D1E (KOm ab dem 47. Lebensjahr) hinsichtlich der besonderen Anforderungen an " - Belastbarkeit und - Orientierungsleistung, - Konzentrations- und - Aufmerksamkeitsleistung sowie - Reaktionsfähigkeit" können nur von einem Facharzt für Arbeitsmedizin oder einem Arzt, mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin und auch von medizinisch-psychologischen Gutachterstellen durchgeführt werden, wenn die erforderlichen - wissenschaftlich anerkannten und von der Fahrerlaubnisbehörde akzeptierten - psychometrischen Testverfahren zur Anwendung kommen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (z. B. TÜV, AVUS oder Dekra) ist in der Regel nicht erforderlich.

Die Anforderungen an das Sehvermögen sind in Anlage 6 Fe-V beschrieben. Die Untersuchungen und Erfüllungen der Anforderungen an das Sehvermögen für die Personenbeförderung (FzF) und der Fahrerlaubnisklasse C, CE, C1, C1E sowie D, D1, DE und D1E können nicht von einer Sehteststelle (Augenoptiker) bescheinigt werden, sondern müssen von einem Betriebsarzt, der über die erforderlichen Untersuchungsgeräte verfügt, in Form einer "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens" nach Anlage 6 Nr.2.1 Fe-V bescheinigt werden oder von einem Augenarzt in Form eines Zeugnisses.

Die vorhandene Fern - Brille und Brillenpass (darauf sind die Glasstärken angegeben) sind zur Untersuchung mitzubringen.

Die zu prüfenden Anforderungen sind:
  • Sehvermögen auf jedem Auge, ausreichend (einzeln geprüft)
    (Sehhilfe, Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als plus 8 Dioptrien)
  • intakte Stellung und Beweglichkeit der Augen, kein Schielen
    Farbensehen
    (Rotschwäche nur bis zu einem Anomaliequotienten AQ von 0,5 oder mehr zulässig)
  • intaktes Stereosehen
    Gesichtsfeld : beidäugig 70° nach links und rechts, keine zentralen Gesichtfeldausfälle
Die Untersuchungen beim Augenarzt sind nicht notwendig; ein/e aparativ ausreichend ausgestattete/r Betriebsarzt/ Betriebsärztin (BA) stellt die erforderliche Bescheinigung über das Sehvermögen bei Erfüllung der Anforderungen aus.

Hat die Fahrerlaubnisbehörde für Inhaber oder (Wieder-) Bewerber der Fahrerlaubnisklasse B und/oder C1, C1E oder C, CE die "Beibringung eines ärztlichen Gutachtens" durch den Inhaber/Bewerber angeordnet gemäß § 11 (2) Fe-V - wird dieses entsprechend den "Begutachtungs - Leitlinien" zur Kraftfahrereignung und gemäss Begutachtungshonorar für medizinisch-psychologische Gutachten nach § 11, Abs. 3, 13, 14 Fe-V in Rechnung gestellt.

Die Kosten sind vom zu Untersuchenden (= Auftraggeber) zu tragen.

zum Fahreignungsgutachten

Verkehrsmedizinische Untersuchungen
Fahreignungsgutachten

A) KÖRPERLICHE UNTERSUCHUNG
- mit Bescheinigung über die ärztl. Untersuchung n. Anlage 5.1 Fe-V

B) UNTERSUCHUNG DES SEHVERMÖGENS
- mit Bescheinigung über die ärztl. Untersuchung n. Anlage 6.2 Fe-V

C) REAKTIONSTESTE
- der Verkehrspsychologischen Leistungsfunktionen n. Anlage 5.2 Fe-V

Alle Untersuchungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fe-V) zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Taxi / Mietwagen und die Fahrerlaubnis-Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E (Busführerschein) werden von uns durchgeführt.

Alle Bescheinigungen über das Sehvermögen (Anlage 6.2 Fe-V), die ärztliche Untersuchung (Anlage 5.1 Fe-V) und die gutachterliche Beurteilung der verkehrspsychologischen Leistungsvoraussetzungen (Anlage 5.2 Fe-V) werden gleich ausgestellt.

Arbeitsmedizinische Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (BGF / BGV A 7 (vormals VBG 123):

von:
  • Taxi- und KOm-Betrieben
  • Lkw-Fuhrunternehmen
  • Kfz-Werkstätten
  • Werkstätten
- ab 10 (zehn) Mitarbeitern -

zur Betriebsärztlichen Betreuung

© 2002-2023 Dr. med. G. Bandomer